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Wichtige Änderungen im Steuerrecht ab 2021 (05.01.2021)
Familien
Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes werden um jeweils 288 Euro erhöht. Eltern können dann 8.388 Euro pro Kind steuerlich geltend machen. Das zugehörige Kindergeld steigt ab dem 1. Januar 2021 um 15 Euro im Monat pro Kind. Für die ersten beiden Kinder beträgt es hiernach monatlich je 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro. Ab dem vierten Kind erhalten Eltern jeweils 250 Euro. Außerdem können Alleinerziehende einen Entlastungsbetrag von 4.008 Euro geltend machen, der sich für jedes weitere Kind um 240 Euro erhöht.
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag steigt um 336 Euro auf 9.744 Euro. So werden bei einem Ledigen erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 9.744 Euro im Jahr Steuern fällig. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 19.488 Euro.
Rückführung Solidaritätszuschlag
In einem ersten Schritt werden Steuerzahler mit einem Bruttojahreseinkommen von unter 73.000 Euro vom Solidaritätszuschlag vollständig entlastet. Für höhere Einkommen entfällt der Zuschlag zumindest in Teilen. Erst ab einem Einkommen von rund 109.000 Euro muss der Solidaritätszuschlag in voller Höhe weitergezahlt werden.
Kalte Progression
Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden verschoben. Dadurch soll die sogenannte „kalte Progression“ ausgeglichen werden. Kalte Progression tritt dann ein, wenn Lohn- und Gehaltssteigerungen lediglich die Inflation ausgleichen, es aber trotzdem wegen der mit höheren Einkommen steigenden Steuersätze zu einer Steuermehrbelastung kommt. Durch die Verschiebung der Tarifeckwerte wird ein Inflationsausgleich in den Einkommensteuertarif eingebaut.
Pauschbeträge für Behinderte
Die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung werden verdoppelt. Ab einem Behinderungsgrad von 20 können Betroffene einen der Höhe nach vom Grad der Behinderung abhängigen Pauschbetrag geltend machen und müssen die behinderungsbedingten Mehrkosten nicht einzeln nachweisen. Zudem wird eine Fahrkostenpauschale für behinderungsbedingte Fahrten eingeführt.
Homeoffice-Pauschale
In Folge der durch Corona ausgeweiteten Arbeit von zu Hause kann für jeden vollen Arbeitstag im Homeoffice ein pauschaler Betrag von 5 Euro, max. 600 Euro im Jahr, geltend gemacht werden. Das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers ist für die Berücksichtigung der Pauschale nicht erforderlich. Die Homeoffice-Pauschale wird auf den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro angerechnet.
Pendlerpauschale
Für den einfachen Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können ab dem 21. Entfernungskilometer 35 Cent geltend gemacht werden. Für die ersten 20. Kilometer werden unverändert 30 Cent berücksichtigt. Arbeitnehmer, die keine Einkommensteuer zahlen, können für Fahrtwege ab dem 21. Entfernungskilometer beim Finanzamt eine Mobilitätsprämie beantragen.
Altersvorsorgeaufwendungen
Steuerpflichtige können Vorsorgeaufwendungen für das Alter steuerlich besser absetzen, wie zum Beispiel Beiträge zur gesetzlichen Rentenkasse oder zu Versorgungswerken. Bis zu einem Höchstbetrag von 25.787 Euro sind diese als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Maximal können 92 Prozent abgesetzt werden. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wird von den Vorsorgeaufwendungen der steuerfreie Arbeitgeberanteil abgezogen.
Pflege-Pauschbetrag
Bereits ab Pflegegrad 2 beim zu Pflegenden kann für die häusliche Pflege ein Pflege-Pauschbetrag geltend gemacht werden. Ist die zu pflegende Person hilflos bzw. hat sie Pflegegrad 4 oder 5, wird der Pflege-Pauschbetrag auf 1.800 Euro erhöht.
Unterhalt
Für das Jahr 2020 erhöhen sich die Unterhaltskosten, die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, um 336 Euro auf maximal 9.744 Euro.
Verbesserung im Bereich des Ehrenamts
Die Übungsleiterpauschale wird auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 840 Euro angehoben. Damit verbunden ist auch eine entsprechende Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen. Ein vereinfachter Spendennachweis ist bis 300 Euro möglich. Für gemeinnützige Körperschaften wurden Verbesserungen beschlossen: Die Grenze, bis zu der diese Gesellschaften Einnahmen aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit steuerfrei erzielen können, wird von 35.000 Euro auf 45.000 Euro erhöht. Für kleine Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45.000 Euro wird zudem die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung abgeschafft. Erleichterungen ergeben sich auch bei der Mittelweitergabe an andere Körperschaften für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke. Der Katalog der gemeinnützigen Zwecke wird um die Bereiche Klimaschutz, Ortsverschönerung, Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder Orientierung diskriminiert werden, und Freifunk erweitert.
Umsatzsteuer
Zur Stützung des privaten Konsums wurden die Umsatzsteuersätze ab dem 1.7.2020 von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % abgesenkt. Diese befristete Steuersatzsenkung läuft zum 31.12.2020 planmäßig aus, so dass ab 1.1.2021 wieder die Steuersätze von 19 % bzw. 7 % gelten.
Quelle: Finanzministerium Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 21.12.2020
Verlängerung der Steuererklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019 (22.12.2020)
Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, die Ende Februar 2021 ablaufende Erklärungsfrist für das Kalenderjahr 2019 für Steuererklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, allgemein bis zum 31.3.2021 zu verlängern. Quelle: NWB/BMF
Offenlegung des Jahresabschlusses 2019 (18.12.2020)
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von
Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 am 31.12.2020 endet, vor dem 1.3.2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten. Quelle:
NWB/BfJ
Höheres Kindergeld und höhere Freibeträge ab Januar (01.12.2020)
Der Bundesrat hat am 27.11.2020 dem "Zweiten Familienentlastungsgesetz" zugestimmt. Damit steigen u.a. das Kindergeld sowie die Kinderfreibeträge ab dem nächsten Jahr.
Kindergeld steigt um 15 Euro je Kind
Es erhöht das Kindergeld pro Kind ab 1.1.2021 um 15 Euro pro Monat - beträgt damit für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro pro Monat. Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt entsprechend von 5.172 Euro um 288 Euro auf 5.460 Euro.
Auch der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes wird um 288 Euro auf 2.928 Euro erhöht.
Außerdem stellt das Gesetz mit der Anhebung des Grundfreibetrags sicher, dass das Existenzminimum der Steuerpflichtigen ab dem Veranlagungszeitraum 2021 steuerfrei bleibt: 2021 steigt der Betrag auf 9.744 Euro, 2022 weiter auf 9.984 Euro. Quelle Bundesrat/NWB
Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge (01.12.2020)
Der Bundesrat hat am 27.11.2020 dem Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen zugestimmt. Damit können die folgenden Maßnahmen in Kraft treten:
Quelle:NWB
In eigener Sache: Unsere Bürozeiten ändern sich ab dem 02.11.2020:
Mo.-Do.: 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr & 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Fr.: 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr
Quellen: NWB, Bundesregierung, SPD Online
Umsatzsteuer: Behandlung gewährter Corona-Soforthilfen (04.06.2020)
Die im Rahmen des "Corona-Soforthilfe-Programms" der Bayerischen Staatsregierung und der Bundesregierung gewährten Leistungen stellen aus umsatzsteuerlicher Sicht echte nichtsteuerbare Zuschüsse dar
und sind weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben. Dies stellt das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) aktuell klar. Quellen:
NWB/BayLfSt
Quellen: NWB/BundesratKOMPAKT/Bundestag online
Maßnahmenpaket des BMF zum Coronavirus (13.03.2020)
Das BMF hat ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus vorgelegt. Enthalten sind u.a. steuerliche Liquiditätshilfen. Ziel ist es, Firmen und Betriebe mit ausreichend Liquidität für die Kriseauszustatten.
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